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Zusätzliche Informationen zur GSVG-Versicherung

Die Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit ist seit 2011 möglich, wenn die künstlerischen Arbeiten tatsächlich zeitlich befristet eingestellt und keine Einnahmen erwirtschaftet werden. Betriebsausgaben und durchgehende Abschreibungen (in der Einkommensteuererklätung gegenüber dem Finanzamt) können für die entsprechende Periode nicht geltend gemacht werden. Diese Unterbrechung führt zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung und befreit somit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVS. Allfällige Versicherungszuschüsse für diesen Zeitraum entfallen ebenfalls. Es ist aber auch kein automatischer Versicherungsschutz gegeben.

Das Ruhen gilt ab dem jeweils folgenden Monatsersten und bis zur Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit. Für diesen Zeitraum ist der Bezug von Arbeitslosengeld möglich, sofern vorher ein Anspruch erworben wurde. Damit würde gleichzeitig auch eine Versicherung bei der Gebietskrankenkasse begründet.

Die Ruhendmeldung geht an den Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF). Der stellt fest bzw. hat - für seine eigenen Zuschüsse - schon festgestellt, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, und übermittelt die Ruhendmeldung an die SVS. Die Wiederaufnahme der künstlerischen Tätigkeit ist ebenfalls umgehend dem K-SVF zu melden und führt zum neuerlichen Beginn der GSVG-Pflichtversicherung.

Lösen auch andere Tätigkeiten/Berufe eine Pflichtversicherung aus, ist grundsätzlich keine Ruhendmeldung möglich.

. Info des K-SVF
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 Info der SVS
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Eine Mehrfachversicherung ist auch in der Pflichtversicherung möglich bzw. verpflichtend. Der Gesetzgeber stellt grundsätzlich auf den Gesamtjahresgewinn ab, auch wenn er aus mehreren Einkunftsklassen (z.B. unselbständigen und selbständigen Einkünften) stammt.

Die Addition mehrerer Versicherungen oder die Teuerung auch nur einer Versicherung bei hohen Einkommen endet mit der Höchstbeitragsgrundlage von aktuell € 77.700,- (€ 75.180,- im Jahr 2020). Für den darüber hinaus gehenden Gesamtjahresgewinn sind keine Versicherungsbeiträge mehr zu bezahlen.

Stammt dieser Gewinn aus unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten, kassieren also zwei getrennte Versicherungs­gesellschaften (ÖGK und SVS) ihre Beiträge, könnte auch die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werden, ohne dass eine der beiden Versicherungen das im Laufe des Jahres wissen kann. Um die Überschreitung und eine spätere Korrektur und Refundierung zu vermeiden, kann bei der SVS unter Vorlage einer Entgeltbestätigung eine Differenzbeitragsvorschreibung beantragt werden. Sie bewirkt, dass die SVS das Inkasso der ÖGK laufend berücksichtigt und nur mehr die 'verbleibenden' Versicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorschreibt.

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Die Krankenversicherung nach GSVG kennt einen Selbstbehalt von 20%, den es im ASVG nicht gibt. Ein Arztbesuch kostet für selbständige Kunstschaffende demnach ca. € 25,-.


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