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AQUAS | Soziale Leistungen

3.6. Freiwillige Altersvorsorge 

Die Gesellschaft leistet Zuschüsse zu den Kosten einer freiwilligen Altersvorsorge. Diese können nur alternativ zu den Leistungen nach Abschnitt 2 dieser Richtlinien beantragt werden.

3.6.1. Zuschüsse erfolgen auf Antrag zu den vom Antragsteller getragenen Kosten einer freiwilligen, privaten Pensionsversicherung oder Er- und Ablebensversicherung auf den Erlebensfall des 65. oder eines späteren Lebensjahrs.

3.6.2. Der Antragsteller hat die vom Beirat pro Jahr festgesetzten Mindestaufkommensgrenzen für die heranzuziehenden Jahre mit seinem zusammengerechneten Aufkommen bei AKM und austro mechana dieser Jahre insgesamt zu erreichen. Das Mindestaufkommen für Zuschüsse zur freiwilligen Altersvorsorge wird vom Beirat in sinngemäßer Anwendung des Punktes 2.3.1. festgesetzt.

3.6.3. Zuschüsse erfolgen nach Maßgabe der der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel, welche jährlich neu evaluiert werden. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, werden die Antragsteller nach ihrem letzten Jahresaufkommen aufsteigend gereiht und Antragsteller mit niedrigerem Aufkommen vorrangig behandelt. Bei gleich hohem Aufkommen werden die Anträge nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht.

3.6.4. Die Zuschüsse zur freiwilligen Altersvorsorge betragen

bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 300,- 50%,
für € 300 übersteigende Beträge bis € 400 35%
für € 400 übersteigende Beträge bis € 500 20%.
Für € 500 übersteigende Beträge werden keine Zuschüsse gewährt.

3.6.5. Zuschüsse erfolgen ab dem Jahr der Antragstellung bis maximal zum vollendeten 65. Lebensjahr. Sie können auch zusätzlich zu anderen Leistungen nach Abschnitt 3 dieser Richtlinien zuerkannt werden.

3.6.6. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt einmal pro Jahr bis zum Ablauf des Monats September. Anträge sind jeweils bis zum Ablauf des Monats April und jährlich aufs Neue zu stellen. Mit dem Antrag sind Belege, wie insbesondere Prämienvorschreibungen, Folgepolizzen, etc. vorzulegen, die zweifelsfrei über Art, Vertragsdauer und Höhe der jährlichen Vorsorgebeiträge Auskunft geben. Zuschüsse sind nur zu den nachgewiesenen, tatsächlich pro Kalenderjahr vorgeschriebenen Kosten möglich.

3.6.7. Bei Kündigung oder Auflösung eines Versicherungsvertrags zur freiwilligen Altersvorsorge vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie bei (Teil-)Kündigung eines Wahrnehmungsvertrags mit der AKM eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung und/oder der austro mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. sind die Zuschüsse zur freiwilligen Altersvorsorge in voller Höhe an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Bei Belehnung, Vinkulierung oder Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag entfällt der Zuschuss. Dauert die Belehnung, Vinkulierung oder Abtretung länger als fünf Jahre, sind die Zuschüsse in voller Höhe an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

3.6.8. Die Bezieher von Zuschüssen sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Versicherungsverhältnisse umgehend der Gesellschaft bekannt zu geben.

3.6.9. Der Zuschuss entfällt, wenn der Antragsteller vor dessen Auszahlung verstirbt.

Antrag Formular

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