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AQUAS | Soziale Leistungen

3.4. Beitrag zur Existenzsicherung

Die Gesellschaft leistet die Sicherung des täglichen Bedarfs aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

3.4.1. Der Beitrag zur Existenzsicherung erfolgt in monatlichen Raten.

3.4.2. Der Beitrag zur Existenzsicherung kann befristet für bis zu 12 Monate zuerkannt werden, wenn vorübergehende Notfälle die Berufsausübung kurz- oder mittelfristig verunmöglichen, wie z.B. nach schweren gesundheitlichen Einschränkungen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.) oder Schäden aufgrund höherer Gewalt. Die finanzielle Überbrückung nach einem Notfall und während der Rekonvaleszenz stehen im Vordergrund.

3.4.3. Der Beitrag zur Existenzsicherung kann auch längerfristig, das bedeutet mit der Option einer jährlichen Verlängerung, zuerkannt werden, wenn eine dauerhafte, erhebliche Einschränkung (wie z.B. physische oder psychische Erkrankung) oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Die finanzielle Grundversorgung steht im Vordergrund. Die jährliche Verlängerung des Beitrags zur Existenzsicherung ist schriftlich zu beantragen, die erhebliche Einschränkung oder Berufsunfähigkeit erneut nachzuweisen.

3.4.4. Mit dem Antrag sind das durchschnittliche monatliche Einkommen aller gemeinsam im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen, das Vermögen sowie die monatlichen Fixkosten des Antragstellers möglichst detailliert bekannt zu geben. Zum Einkommen zählen Einkünfte jeder Art aus dem In- und Ausland, jedenfalls auch (vorzeitige) Renten und finanzielle Hilfen von dritter Seite. Der Beirat ist berechtigt, bezüglich der Liquiditäts- und Vermögenslage Rückfragen an den Antragsteller zu richten. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln.

3.4.5. Übersteigen das angegebene oder nach Rückfragen schließlich hervorkommende Einkommen und/oder Vermögen den im Einzelfall anzuwendenden Mindeststandard iSd Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF oder eines zweckgleichen Nachfolgegesetzes, ist der Antrag abzuweisen. §§ 10 bis 12 WMG gelten sinngemäß.

3.4.6. Ein Beitrag zur Existenzsicherung ist nur dann zu bewilligen, wenn die durch den Notfall verursachten Kosten/Schäden nicht ohnedies von dritter Seite getragen werden. Zuwendungen von Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen bzw. von der möglichen Leistung der Gesellschaft in Abzug zu bringen.

3.4.7. Beiträge zur Existenzsicherung werden unabhängig vom Alter zuerkannt. Sie können auch zusätzlich zu anderen Leistungen der Gesellschaft zuerkannt werden.

3.4.8. Alle Leistungen werden jedenfalls nur bis zum Monat des Ablebens des Bezugsberechtigten zuerkannt. Zu Unrecht von der Gesellschaft bezogene Leistungen, jedenfalls aber solche nach dem Monat des Ablebens des Beziehers, sind an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

3.4.9. Nach dem Bezug eines Beitrags zur Existenzsicherung über zumindest fünf Jahre ist der verwitwete Ehegatte ab dem Monat, der dem Ableben des bisherigen Beziehers folgt, berechtigt, seinerseits einen Antrag auf Weiterbezug im Sinne des 2.6. zu stellen. 2.6.1. bis 2.6.4. sowie 2.6.10. und 2.6.11. gelten sinngemäß.

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