B1 - Grundsätze

B.1.1. Im Rahmen der Kulturellen Einrichtungen können Mittel für kulturelle Förderungen von der austro mechana mit oder ohne Antrag vergeben werden. Fördermittel werden für folgende Bereiche bewilligt:
. B.2. Projektförderung
. B.3. Förderung von Organisationen
. B.4. Allgemeine Förderung
. B.5. Förderung von Young Potentials

Die im Folgenden ausgeführten Grundsätze gelten für alle drei Bereiche.

B.1.2. Anträge auf Fördermittel sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ihnen sind die B.2., B.3. und B.4. genannten Unterlagen anzuschließen. Die austro mechana übernimmt keine Haftung für Dokumente, die im Rahmen von Förderungsanträgen an sie geschickt werden.

B.1.3. Die Anträge werden den dafür vom Aufsichtsrat der austro mechana eingesetzten Ausschüssen vorgelegt.

B.1.4. Förderwerber werden über die Entscheidungen des zuständigen Ausschusses anschließend an die jeweilige Sitzung in angemessener Zeit schriftlich informiert. Im Regelfall geschieht das ohne Angabe einer Begründung.

B.1.5. Förderanträge unterliegen keiner Geheimhaltepflicht. Die austro mechana kann alle Entscheidungen der zuständigen Ausschüsse in der ihr geeignet erscheinenden Weise bekannt machen.

B.1.6. Die Bewilligung von Fördermitteln kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen werden; wenn diese nicht eingehalten werden, kann die Zusage ganz oder teilweise widerrufen und die Rückzahlung allenfalls bereits ausbezahlter Mittel ganz oder teilweise verlangt werden.

B.1.6.a  Mit Antragstellung eines Förderantrages verpflichtet sich der oder die Förderwerber:in zur Einhaltung der gegenständlichen Förderrichtlinien. Sofern er oder sie Bezugsberechtigte:r der austro mechana ist, verpflichtet sich der oder dieselbe, für fünf Jahre ab Antragstellung (gerechnet zum Jahresende) zur Rückzahlung des Förderbetrags, sollte er oder sie das Wahrnehmungsverhältnis binnen dieser Zeit zur Gänze kündigen oder hinsichtlich eines Territoriums oder Rechtes/Nutzungsart teilkündigen. Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags reduziert sich mit zunehmendem Verstreichen der fünfjährigen Frist aliquot. Der für die ursprüngliche Förderung zuständige Ausschuss kann diese Rückzahlungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen des oder der Bezugsberechtigten mäßigen, wozu insbesondere der Umfang der erfolgten Kündigung zählt. In einem solchen Fall hat er zuvor den Aufsichtsrat der austro mechana um Zustimmung zu ersuchen.

B.1.6.b  Für Projektförderungen, die einem oder einer dritten Bezugsberechtigten wegen der damit entstehenden Tantiemenzahlungen überwiegend zu Gute kommen, indem dessen oder deren Werke vom Antragsteller oder von den Antragstellern aufgeführt oder sonst genutzt werden, gilt, dass die Fördersumme vom Förderwerber unter sinngemäßer Anwendung von B.1.6a. zurückzuzahlen ist, wenn der dritte Bezugsberechtigte binnen fünf Jahren ab Antragstellung, gerechnet zum Jahresende, den Wahrnehmungsvertrag mit der austro mechana zur Gänze oder teilweise auflöst und ein vorsätzliches Zusammenwirken von Antragsteller und drittem Bezugsberechtigten vom für die ursprüngliche Förderung zuständigen Ausschuss mit Begründung als erwiesen erklärt wird.

B.1.7. Die austro mechana kann die Durchführung der Projekte selbst oder durch Beauftragte kontrollieren. Über die widmungsgemäße und effiziente Verwendung der Mittel sind der austro mechana in angemessener Frist die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

B.1.8. Wenn nicht konkrete Zusagen auf mehrere Jahre erteilt sind, gelten alle Förderungszusagen nur für den jeweiligen Antrag. Es entstehen keine wie immer gearteten Ansprüche auf Zuerkennung weiterer Fördermittel in den Folgejahren oder für analoge Projekte.

B.1.9. Bewilligte Fördermittel bleiben für eine dem Inhalt des Antrags angemessene Zeit zur Verfügung des/der Begünstigten, soweit bei der Vergabe nicht anderslautende Bedingungen festgelegt wurden. In der Regel beträgt dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Datum des Zusagebriefes. Die austro mechana kann in angemessener Frist vom Fördernehmer Rechenschaft über den Stand der Planung bzw. bereits verbrauchte Fördermittel verlangen.

B.1.10. Werden vom Antragsteller oder anderen Beteiligten bewusst unvollständige oder unwahre Angaben gemacht, um Fördermittel zu erhalten, so sind diese zu verweigern oder zurückzufordern, unbeschadet weiterer rechtlicher Konsequenzen.

B.1.11. Die austro mechana kann sich die Mitwirkung an der Vertragsgestaltung gegenüber Nutzern vorbehalten. Die austro mechana kann eine Rückflussvereinbarung mit dem Fördernehmer treffen, durch die im Einzelfall geregelt wird, ab wann Erträge aus dem geförderten Projekt an die austro mechana zurückfließen. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, beansprucht die austro mechana keine Rechte an den geförderten Projekten.

B.1.12. Die Antragsteller sollen die Zusammenarbeit mit anderen Förderungsstellen oder Sponsoren suchen. Die austro mechana bietet den Bezugsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Serviceleistungen allgemeiner Art an.

B.1.13. Die bewilligten Fördermittel werden direkt den Bezugsberechtigten der austro mechana ausbezahlt, sie können jedoch je nach Sachlage auch an Dritte (z.B. Veranstalter, Produzenten, Institutionen, Festivals) bezahlt werden, die projektbezogen entsprechende Aktivitäten im wirtschaftlichen und/oder ideellen Interesse der Bezugsberechtigten setzen. In diesem Fall ist besonders von der Möglichkeit von Rückflussvereinbarungen Gebrauch zu machen.

B.1.14. Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Verwendung von Mitteln aus den kulturellen Einrichtungen der austro mechana in jeweils geeigneter Weise (z.B. durch Hinweise gegenüber der Presse, Erwähnung der austro mechana auf geförderten Noten, Tonträgern oder auf Plakaten, etc.) in Absprache mit der austro mechana der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

B.1.15. Die austro mechana übernimmt prinzipiell nicht die Planung bzw. Durchführung von Projekten.

 

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RICHTLINIEN  K E
Kunst- & Kulturförderungen

A. Rechtsverhältnisse

B. Kulturelle Einrichtungen
B.1. Grundsätze
B.2. Projektförderung
B.3. Förderung von Organisationen
B.4. Allgemeine Förderung  
B.5. Förderung von Young Potentials

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RICHTLINIEN  A Q U A S
Soziale Zuschüsse

Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse

Abschnitt 2: Alterssicherung
2.1. Allgemeines
2.2. Voraussetzungen
2.3. Mindestaufkommen
2.4. Höhe
2.5. Übergangsregeln
2.6. Verwitwetenleistung

Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen
3.1. Voraussetzungen und Höhe
3.2. Schwerwiegende Notfälle
3.3. Wirtschaftliche Notlagen
3.4. Beitrag zur Existezsicherung
3.5. Sozialversicherung
3.6. Freiwillige Altersvorsorge

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2.6. Verwitwetenleistung

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