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AQUAS | Alterssicherung

2.4. Höhe

2.4.1.
Die Alterssicherungsleistung wird in der für die jeweiligen Bezugsberechtigtengruppe festgesetzten Höhe der zuerkannten Kategorie ausbezahlt. Kategorie A entspricht dabei der vollen Höhe, somit 100% der möglichen Alterssicherungsleistung. Kategorie B beträgt 66%, Kategorie C 33% der Kategorie A.

2.4.2. Die zuerkannte Kategorie bleibt während des gesamten Bezugs unverändert. Das gilt sinngemäß auch bei einem Weiterbezug als Verwitwetenleistung.

2.4.3. Die Höhe der Alterssicherungsleistung ist jeweils zeitgerecht vor dem Jahreswechsel für das kommende Jahr vom Beirat nach Maßgabe der voraussichtlich zu Verfügung stehenden Mittel festzusetzen. Dieser fixiert die Höhe für die Kategorie A. Die Beträge der übrigen Kategorien werden davon ausgehend gemäß 2.4.1. berechnet. Die zuletzt beschlossene Höhe gilt bis zu einem Beschluss über eine neue Höhe weiter.

2.4.4. Tantiemen aufgrund einer Rechtsnachfolge nach einem Bezugsberechtigten sowie soziale Unterstützungen der Gesellschaft, der AKM sowie der SKE austro mechana sind in der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

2.4.5. Hat ein Antragsteller die von AKM und austro mechana wahrgenommenen Verwertungsrechte in den letzten 15 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung nicht für alle Nutzungsarten oder nicht weltweit zur Wahrnehmung übertragen, ist der Beirat berechtigt, einen sachlich gerechtfertigten Abzug von der berechneten Alterssicherungsleistung festzusetzen.

2.4.6. Von ausländischen Verwertungsgesellschaften bezahlte vergleichbare Leistungen sind von jenen der Gesellschaft in Abzug zu bringen. Der Bezieher ist verpflichtet, die Gesellschaft über derartige Leistungen umgehend zu informieren.

2.4.7. Von der zuerkannten Alterssicherungsleistung wird ein Solidarbeitrag in Höhe von 10% einbehalten und dem Generationenkonto zugeführt.

 

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