1.2. Auf die Gewährung von Leistungen besteht daher kein bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbarer Anspruch von Bezugsberechtigten der AKM und/oder der austro mechana. Der ordentliche Rechtsweg ist mangels Rechtsanspruch ausgeschlossen. 1.3. Auf Leistungen besteht - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - auch dann kein Anspruch, wenn sie wiederholt oder laufend gewährt werden. Laufende Leistungen können von der Gesellschaft ohne Zustimmung der Empfänger jederzeit zur Gänze eingestellt, herabgesetzt oder in anderer Weise verändert werden. 1.4. Alle in diesen Richtlinien bei der Beschreibung von Leistungen verwendeten Ausdrücke sind im Sinne der in diesem Abschnitt ausgedrückten Unverbindlichkeit zu verstehen. 1.5. Mit seiner Antragstellung akzeptiert der Bezugsberechtigte die gegenständlichen Richtlinien. Jeder Antragsteller bzw. Empfänger von Zuschüssen verpflichtet sich, mit der Antragstellung sowie während Erhalt laufender Zuschüsse seitens der Gesellschaft, alle für die Anwendung dieser Richtlinien nötigen Informationen offen zu legen. 1.6. Gegen Beschlüsse des Beirats kann binnen 30 Tagen nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Nachricht an die Generalversammlung der Gesellschaft berufen werden. Diese entscheidet endgültig. Die Berufungsentscheidung ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 1.7. Sämtliche Personenangaben sind geschlechtsneutral aufzufassen.
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RICHTLINIEN K E
Kunst- & Kulturförderungen A. Rechtsverhältnisse B. Kulturelle Einrichtungen [Druckversion] Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse Abschnitt 2: Alterssicherung Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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