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AQUAS | Soziale Leistungen

3.2. Schwerwiegende Notfälle

Die Gesellschaft leistet Linderung oder Ersatz bei unverschuldeten, schwerwiegenden Schadensfällen.

3.2.1. Die Unterstützung erfolgt einmalig. Eine nochmalige Leistung aufgrund des selben Sachverhalts ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, falls die Summe aller Zuwendungen (auch von anderer Seite) nachweislich zu gering oder der Schaden größer als erwartet ausgefallen ist.

3.2.2. Als schwerwiegende Notfälle gelten unvorhersehbare und unabwendbare, nicht nur unerhebliche Schäden, die z.B. durch höhere Gewalt, Unfall, Diebstahl und dgl. eingetreten sind.

3.2.3. Als schwerwiegende Notfälle gelten selbst zu tragende Gesundheits- und Arztkosten, wie z.B. besondere Untersuchungen, kostspielige ärztliche Behandlungen, Operationen.

3.2.4. Als schwerwiegende Notfälle können auch andere Schäden oder Kosten eingestuft werden, die hier nicht beispielhaft aufgezählt sind.

3.2.5. Mit dem Antrag sind das gesamte Einkommen aller gemeinsam im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen, das Vermögen sowie die monatlichen Fixkosten des Antragstellers möglichst detailliert bekannt zu geben. Zum Einkommen zählen Einkünfte jeder Art aus dem In- und Ausland, jedenfalls auch (vorzeitige) Renten und finanzielle Hilfen von dritter Seite. Der Beirat ist berechtigt, bezüglich der Liquiditäts- und Vermögenslage Rückfragen an den Antragsteller zu richten. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln.

3.2.6. Eine Unterstützung wegen eines schwerwiegenden Notfalls ist nur dann zu bewilligen, wenn die durch den Notfall verursachten Kosten/Schäden nicht ohnedies von dritter Seite getragen werden. Zuwendungen von Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen bzw. von der möglichen Leistung der Gesellschaft in Abzug zu bringen.

3.2.7. Unterstützungen wegen eines schwerwiegenden Notfalls werden unabhängig vom Alter zuerkannt. Sie können auch zusätzlich zu anderen Leistungen der Gesellschaft zuerkannt werden.

 

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