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AQUAS | Alterssicherung

2.5. Übergangsregeln für Altersquoten-Anwärter der AKM und bisherige Bezieher der SKE austro mechana

2.5.1.
Bezieher der bisherigen Altersquote nach den Richtlinien für Soziale Zuwendungen der AKM idF vor dem 1.1.2019 erhalten die Alterssicherungsleistung nach den dortigen Bestimmungen weiter, allerdings nach Abzug eines Solidarbeitrags in Höhe von 10 % ihres Bezugs. Der Solidarbeitrag wird einbehalten und dem Generationenkonto zugeführt.

2.5.2. Bezieher des bisherigen Altersausgleichs oder der bisherigen Alterspension nach den Richtlinien für Soziale und Kulturelle Einrichtungen (SKE) der austro mechana idF vor dem 1.1.2019 erhalten den Durchschnitt ihrer monatlichen Bezüge in den Jahren 2016 bis 2018 als Alterssicherungsleistung weiter, allerdings nach Abzug eines Solidarbeitrags in Höhe von 10% ihres Bezugs. Der Solidarbeitrag wird einbehalten und dem Generationenkonto zugeführt. Neuberechnungen solcher Ansprüche nach den Richtlinien für Soziale und Kulturelle Einrichtungen (SKE) der austro mechana idF vor dem 1.1.2019 dürfen nach dem 1.1.2019 nicht mehr durchgeführt werden, wobei 2.4.3. sinngemäß gilt.

2.5.3. Über Antrag dürfen Bezieher gemäß 2.5.1. und/oder 2.5.2. in das neue System nach den vorliegenden Richtlinien übertreten, bei gleichzeitigem Verlust der bisherigen Bezüge. In einem solchen Fall haben sie Leistungen gemäß der Kategorie zu erhalten, die ihnen nach den Richtlinien für Soziale Zuwendungen der AKM idF vor dem 1.1.2019 zuerkannt worden war. Eine Änderung der Kategorie ist nicht möglich. Ein Antrag gemäß diesem Absatz ist nur bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, zulässig.

2.5.4. Die Alterssicherungsleistung darf unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jene Bezugsberechtigten, die eine Anwartschaft auf eine Altersquote nach den Richtlinien für Soziale Zuwendungen der AKM idF vor dem 1.1.2019 erworben haben, unter den nachfolgenden Bedingungen zuerkannt werden:

- Antrag vor Vollendung des 65., aber nach Vollendung des
60. Lebensjahres: 60 %,
61. Lebensjahres: 70 %,
62. Lebensjahres: 80 %,
63. Lebensjahres: 90 % und
64. Lebensjahres: 95 %
der mit der Anwartschaft zuerkannten Kategorie in der vom Beirat nach diesen Richtlinien festgesetzten Höhe, abzüglich des Solidarbeitrags in Höhe von 10%. 2.4.5. gilt entsprechend.

- Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Monat der Vollendung: Zuerkennung in voller Höhe der mit der Anwartschaft zuerkannten Kategorie. Der Auszahlungsbetrag entspricht der vom Beirat festgesetzten Höhe der entsprechenden Kategorie nach diesen Richtlinien abzüglich des Solidarbeitrags in Höhe von 10%. 2.4.5. und 2.4.6. gelten entsprechend.

2.5.5. Anträge vor Vollendung des 60. Lebensjahres sind abzuweisen.

2.5.6. Über Anträge auf Zuerkennung einer Alterssicherungsleistung nach 2.5. entscheidet der Beirat.

 

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