Die Alterssicherungsleistung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: 2.2.1. Ein schriftlicher Antrag liegt vor. 2.2.2. Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen Bezugsberechtigter der AKM und der austro mechana. 2.2.3. Der Antragsteller bzw. die von einem Verlag nominierte Person hat bei der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet oder vollendet es im Monat der Antragstellung. Die Alterssicherungsleistung ist erst ab dem Monat der Antragstellung zuzuerkennen, falls der Antrag nach dem vollendeten 65. Lebensjahr gestellt wird. 2.2.4. Der Antragsteller wird einer von vier Bezugsberechtigtengruppen zugordnet, diese sind: Komponisten der Unterhaltungsmusik, Komponisten der ernsten Musik, Textautoren sowie Verlage. Für die Zuordnung ist das absolute Überwiegen der entsprechenden Tantiemen relevant, es werden die Abrechnungen der letzten sieben Jahre zu Grunde gelegt. 2.2.5. Der Antragsteller hat die vom Beirat pro Jahr festgesetzten Mindestaufkommensgrenzen gemäß 2.3.1. in der für ihn geltenden Bezugsberechtigungsgruppe für die heranzuziehenden Jahre mit seinem zusammengerechneten Aufkommen bei AKM und austro mechana dieser Jahre insgesamt zu erreichen. Dabei sind aus den letzten 30 Jahren vor Antragstellung (gerechnet in Kalenderjahren zum 31.12. des Jahres vor Antragstellung) diejenigen 15 Jahre heranzuziehen, in denen der Bezugsberechtigte bei AKM und austro mechana zusammengerechnet seine höchsten Aufkommen erzielt hatte. 2.2.6. Es liegen keine Hinderungsgründe nach 2.1.6. oder 2.1.7. vor.
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RICHTLINIEN K E
Kunst- & Kulturförderungen A. Rechtsverhältnisse B. Kulturelle Einrichtungen [Druckversion] Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse Abschnitt 2: Alterssicherung Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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